Betreuung

Das Betreuungsgericht eines Amtsgerichtes kann bei Volljährigen eine rechtliche Betreuung zeitlich befristet einrichten, wenn eine psychische Krankheit oder eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt und die Betroffenen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

BetreuerInnen handeln dann für die Betreuten verbindlich als gesetzliche VertreterInnen im Rahmen der vom Betreuungsgericht bestimmten Aufgabenkreise, wie zum Beispiel:

  • die Sorge für die Gesundheit
  • die Bestimmung des Aufenthaltes
  • die Vermögenssorge
  • die Regelung von Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten
  • die Besorgung von Wohnungsangelegenheiten
  • die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden.

Für die rechtliche Betreuung gilt:

  • Sie berührt nicht die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen, die Betreuten sind nicht entmündigt.
  • Die BetreuerInnen handeln nach dem Willen der Betroffenen und zu ihrem Wohl.
  • Die BetreuerInnen pflegen zu den Betreuten einen persönlichen Kontakt.
  • Die BetreuerInnen sind dem Betreuungsgericht gegenüber berichts- und rechnungslegungspflichtig.